Die erste Säule des Sozialrechts - Welche Aufgaben erfüllen Sozialversicherungen?
Sozialversicherungen (d.h. Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) schützen die Bürger vor Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit. Die Träger der Versicherungen erbringen nicht selbst alle Leistungen, sondern tragen die Kosten für Vertragsärzte und Krankenhäuser. Allgemeine Regelungen sind im Sozialgesetzbuch I (SGB I) enthalten. Diese werden durch Bestimmungen des Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ergänzt. Die Beitragssätze werden regelmäßig an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.
2021 lagen sie bei:
– 2,60 % Arbeitslosenversicherung
– 14,60 % Krankenversicherung
– 18,60 % Rentenversicherung
– 3,05 % Pflegeversicherung.
Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und mit dem Arbeitslohn verrechnet. Versicherungspflicht besteht für alle versicherungspflichtig Beschäftigten. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige – im Kontext oft als Scheinselbstständige bezeichnet – fallen unter die Sozialversicherungspflicht. Im Rahmen von Betriebsprüfungen überprüfen die Behörden regelmäßig die Arbeitgeber. Es ist wichtig, die Besonderheiten zu kennen, damit Ihr Fall bestmöglich bearbeitet werden kann.
Krankenversicherung (GKV)
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) regelt die gesetzliche Krankenversicherung. Wer nicht von der Versicherungspflicht befreit ist, ist Teil der Solidargemeinschaft. Versicherte können zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen. Die Kassen sind teils regional organisiert (etwa die Allgemeinen Ortskrankenkassen, AOK) oder berufsbezogen (wie Betriebskrankenkassen, BKK, und Innungskrankenkassen, IKK). Die übernommenen Leistungen reichen von Prävention und Vorsorge über Behandlung bis hin zum Krankengeld. Das Krankengeld soll den Einkommensausfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abmildern. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht außerdem Anspruch auf sogenanntes Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes.
Versicherung zur Absicherung von Pflegebedürftigkeit (PV)
Die Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verankert. Für privat Versicherte gelten vergleichbare Regelungen. Seit 2016 wurden zusätzlich das Pflegestärkungsgesetz II und III (PSG II, III) eingeführt. Auf dieser Grundlage werden die Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige organisiert. Maßgebliches Kriterium ist die Pflegebedürftigkeit, die anhand unterschiedlicher Bewertungsinstrumente festgestellt wird. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, eine Pflegekasse zu betreiben, die die Finanzierung von Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und stationärer Pflege sicherstellt.
Wurden Sie falsch eingestuft? Erhalten Sie nicht die Leistungen, die Ihrer Pflegebedürftigkeit entsprechen? Lassen Sie sich das nicht bieten.
Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
Die Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. Tritt bei der Arbeit ein Unfall ein, entstehen daraus arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten, sodass die gesetzliche Unfallversicherung greift. Im SGB VII sind die Träger aufgeführt und umfassen die gewerblichen Berufsgenossenschaften (z. B. BG BAU), die Sozialversicherungen für Landwirtschaft, Forst & Gartenbau (SVLFG) sowie die Unfallkassen des öffentlichen Dienstes.
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Gesetzliche Rentenversicherung (DRV)
Die Rentenversicherung dient dem Schutz gegen Risiken des Alters, einer Erwerbsminderung sowie des Todes. Die Deutsche Rentenversicherung ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung und erfüllt deren Aufgaben. Träger der Rentenversicherung sind der Bund sowie die 15 regionalen Anstalten. Zentrale Regelungen sind im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) verankert. Maßgeblich ist das gesetzliche Renteneintrittsalter, das bei 67 Lebensjahren liegt. Es bestehen Optionen wie Teilzeitrente oder ein vorzeitiger Renteneintritt. Oft stellt sich dabei die Frage, ob eine Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Behinderung vorliegt. Das wirkt sich auf den Anspruch auf Rente aus.
Bekommen Sie zu wenig Rente? Droht Ihnen bei vorzeitigem Rentenbeginn eine Kürzung? Lassen Sie sich jetzt beraten und treten Sie der Rentenversicherung selbstbewusst entgegen.
Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (ALV)
Während der Corona-Pandemie sprang die Arbeitslosenversicherung verstärkt für Bedürftige ein. Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung finden Sie im Sozialgesetzbuch III (SGB III). Dem Arbeitslosen soll der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Zuständig dafür ist die Bundesagentur für Arbeit als Bundesbehörde, die mit kommunalen Stellen wie den Jobcentern kooperiert. Zu ihren Aufgaben gehören die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung und Entgeltersatzleistungen. Dazu zählen vor allem Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) sowie das Kurzarbeitergeld, das während der COVID-19-Pandemie vielfach genutzt wurde.
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Die zweite Säule des Sozialrechts – wer hat Anspruch auf Entschädigungsleistungen?
Der Anspruch der Bevölkerung auf Entschädigung geht auf den Gedanken der Aufopferungsgedanken zurück. Grundlage bildet das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das seit dem 01. Januar 2024 als Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) in die SGB-Systematik eingegliedert ist. Ursprünglich diente es der Entschädigung von Soldaten, Kriegsopfern und Hinterbliebenen. Darüber hinaus findet es beispielsweise auch auf Fälle von Impfschäden (IfSG), Opferentschädigung von Straftaten (OEG) sowie auf die Folgen des SED-Unrechts in der ehemaligen DDR (StrRehaG) Anwendung. Die Versorgungsämter oder Ämter für Soziales (ASA) sind je nach Bundesland entweder kommunal oder landesweit organisiert. In einzelnen Bundesländern obliegt ihnen zudem die Zuständigkeit für Elterngeld bzw. Erziehungsgeld.
Die dritte Säule des Sozialrechts – Hilfe & Förderung
Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt und soll Menschen in schwierigen Lebenslagen eine würdige Grundsicherung gewährleisten. Das soziokulturelle Existenzminimum beinhaltet dabei auch die Teilhabe am kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Leben. Träger der Sozialhilfe ist in der Regel das Sozialamt als kommunale Behörde; die Bezeichnung kann je nach Kommune variieren (häufig: Amt für Jugend und Familie / Amt für Soziales und Wohnen o.ä.). Für bestimmte Leistungsanliegen können in den Bundesländern zudem spezielle Stellen zuständig sein. Sozialhilfe ist nachrangig und wird nur gewährt, wenn weder Einkommen noch Vermögen oder vorrangige Ansprüche wie Wohngeld oder Elterngeld bestehen. Die Höhe der gewährten Grundsicherung bemisst sich nach den jeweiligen Bedarfsstufen. Zu den Leistungen zählen Hilfen für den Lebensunterhalt sowie Unterstützungen bei Erwerbsminderung oder Behinderung. Leistungen für Ausländer oder Asylbewerber werden grundsätzlich außerhalb der Sozialhilfe geregelt; bei Hilfsbedürftigkeit gelten für Asylbewerber die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) richtet sich an Schüler und Studierende, das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) an Handwerker.
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Welches Gericht ist hierfür zuständig?
Die Sozialgerichtsbarkeit bildet eine eigenständige Instanz neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Grundsätzlich ist das Sozialgericht die erste zuständige Instanz. Als Berufungs- und Beschwerdeinstanz fungiert ein Landessozialgericht; die Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht (BSG). Vor einem Sozialgericht werden gemäß des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sozialrecht verhandelt. Hierzu zählen unter anderem Angelegenheiten der
– Fragen zur Sozialversicherung
– Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II – Hartz IV)
– Asylbewerberleistungen
– Feststellung einer Behinderung
– Entschädigungs- und Fürsorgeansprüche
– Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Das Sozialgericht darf jedoch erst tätig werden, wenn zuvor das Anliegen in einem Widerspruchsverfahren durch einen Sozialträger abgelehnt worden ist. In Eilfällen kann ein beschleunigtes Verfahren beantragt werden. Bei übermäßig langer Bearbeitungsdauer der Behörde sollte eine Untätigkeitsklage erwogen werden.
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