Rechtsanwalt Familienrecht Münster

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Familienrecht betrifft jeden einzelnen

Jeder Mensch ist in sozialen Beziehungen verankert. Es ist offensichtlich, dass diese Beziehungen gelegentlich problematisch sein können. Nicht ohne Grund liegt die Scheidungsrate in Deutschland bei etwa 40 Prozent.

Familie – ein elementares Recht

Um den zunehmend komplexen Familienverhältnissen gerecht zu werden, ist das Familienrecht erforderlich. Dies ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) grundrechtlich garantiert. Danach stehen Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz. Die Ehe wird als das „klassische“ Modell verstanden, und durch das Eheöffnungsgesetz wurde 2017 auch die gleichgeschlechtliche Ehe gleichgestellt. Die Ehegatten sind frei, die Ehe einzugehen und zu gestalten, insbesondere auch hinsichtlich des Güterrechts, in dem sie leben möchten. Eingetragene Lebenspartnerschaften sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nicht vom Eherecht umfasst. Sie fallen unter den weit gefassten Begriff der Familie. Dazu gehören auch andere Verwandte, insbesondere die Kinder (unabhängig davon, ob sie natürlich oder gesetzlich, etwa durch Adoption oder anerkannte Vaterschaft, sind). Dem sind auch die Elternrechte zugeordnet. Eltern haben das Recht, ihre Kinder zu erziehen, aber auch die Pflicht, für sie zu sorgen. Aus diesen Aspekten ergeben sich Sorge- und Umgangsrechte, Entscheidungsrechte in Erziehungsfragen sowie Unterhaltspflichten. In allen Bereichen hat das Kindeswohl höchste Priorität.

Unterstützung bei (Streit)fragen im Familienrecht?

Familienkonflikte – so gehen Sie damit um

Das Familienrecht ist in den Paragrafen §§ 1297-1921 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt zusätzlich das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Streitigkeiten im Familienrecht richten sich nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG). Das FamFG unterscheidet in den Paragrafen §§ 111 und 112 FamFG zwischen Familien- und Familienstreitigkeiten sowie Ehesachen. Familiensachen betreffen Gewaltschutzsachen, Fragen der Abstammung, Adoption oder sonstige Haushalts- und Erziehungsfragen. Familienstreitsachen umfassen insbesondere das Güterrecht, Unterhaltspflichten und Versorgungsausgleich. Scheidungsverfahren in Verbindung mit dem Trennungsjahr fallen in den Bereich der Ehesachen. Gemäß Paragraf § 12 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) bezieht sich das Familienrecht auch auf Aspekte des Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrechts sowie des öffentlichen Rechts sowie auf ein familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht. Daher sind auch Fragen zu gemeinsam geführten Unternehmen und zur Höhe des Unterhaltsanspruchs nach der Düsseldorfer Tabellerelevant. Zuständig sind die Familiengerichte, also spezielle Abteilungen der Amtsgerichte, sowie das Oberlandesgericht in der folgenden Instanz. Diese arbeiten eng mit den örtlichen Jugendämtern zusammen.

Eheschließung - wie sollte man es am besten angehen?

Stehen Sie vor der Hochzeit oder sind Sie bereits frisch verheiratet? Haben Sie an einen Ehevertrag gedacht oder möchten Sie sich auf den Fall einer Scheidung vorbereiten? In diesem Fall benötigen Sie einen Anwalt. Das mag seltsam klingen, ist aber die Realität. Da etwa 40% der Ehen geschieden werden, ist der Streit über Unterhaltsansprüche und Zugewinnausgleich vorprogrammiert. Auch wenn Sie sich am liebsten gegenseitig alles versprechen möchten, sollten Sie beim Thema Finanzen oder wenn es um Ihre Kinder geht, nicht im Ungewissen bleiben. Da es um Ihre Ehe geht, ist es ratsam, die Dinge rechtlich korrekt zu regeln. Als Rechtsanwalt beraten wir Sie bei Eheverträgen oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Es ist besser, jetzt einvernehmlich zu einer Lösung zu kommen, anstatt sich später im Scheidungsverfahren zu streiten. Dabei ist professionelle Unterstützung von großer Bedeutung. Wir schaffen eine neutrale Instanz und beraten objektiv, um für beide Parteien einen fairen Ausgleich zu erzielen.
Beratung oder Ehevertrag? Aufgrund unserer beruflichen Praxiserfahrung kennen wir die juristischen Stolperfallen, sodass wir jede rechtliche Frage beantworten kann. Starten Sie sorglos und vorbereitet ins Eheleben.

Einvernehmliche Scheidung – wie gelingt sie ohne Probleme?

Sie möchten sich einvernehmlich scheiden lassen? Haben Sie gemeinsame Kinder oder gemeinsames Vermögen und wollen sich daher im Guten trennen? Scheidungen können nur durch ein gerichtliches Scheidungsverfahren beschlossen werden. Die Einreichung eines Scheidungsantrags sowie die Verfahren über Unterhalt und Versorgungsausgleich unterliegen dem Anwaltszwang. Daher ist es mir wichtig, dass Sie in einem Prozess professionell vertreten sind. Mein Ziel ist Ihre faire Scheidung. Um keine Ansprüche zu übersehen oder später auf Kosten sitzen zu bleiben, beraten wir Sie umfassend. So begleiten wir Sie vom Trennungsjahr bis zum Scheidungsbeschluss. Vor dem Scheidungsantrag berechnen wir Ihre Unterhalts- und Ausgleichsansprüche. Wir korrespondieren mit dem Ehepartner und finden eine einvernehmliche Lösung bezüglich des Sorgerechts und des Zugewinnausgleichs. Unsere Grundsätze sind das Kindeswohl und eine gerechte Unterhaltsvereinbarung.

Einvernehmliche Scheidung? Mit unserer Erstberatung können Sie überflüssige Gerichtskosten, nervenaufreibende Konflikte und wertvolle Lebenszeit einsparen.

Nicht einvernehmliche Scheidung – was gilt es zu beachten?

Sie möchten sich unbedingt von Ihrem Ehepartner scheiden lassen? Können Sie in Ihrer Ehe keine Einigung mehr erzielen? Wir als Kanzlei stehen Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Seite. In einem Beratungsgespräch werden wir die Vermögenslage analysieren und die ersten rechtlichen Schritte mit Ihnen besprechen. Auf Ihren Wunsch reichen wir den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Im Scheidungsverfahren setzen wir dann Ihre Ansprüche durch. Dies umfasst nicht nur güterrechtliche Fragen, wie den Zugewinnausgleich oder die Unterhaltspflicht, sondern auch Sorge- und Umgangsrechte bezüglich Ihres Kindes. In einer Erstberatung gebe wir Ihnen Hinweise, die Sie beachten sollten.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wir arbeiten am Puls der aktuellen Rechtsprechung

Da das soziale Gefüge jedes Mandanten äußerst individuell ist, wird im Familienrecht immer wieder neu verhandelt. Dies betrifft stets bedeutende persönliche Lebensentscheidungen, wie kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Familienstreit über die Impfung des gemeinsamen Kindes entschied. Die Entscheidungsbefugnis, ob ein Kind gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft werden sollte, kann dem Elternteil übertragen werden, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgt. Dabei soll dem Kindeswohl insbesondere Rechnung getragen werden. Auch dem Kindeswohl soll zugutekommen, dass Großeltern Unterhaltszahlungen an ihre Enkel leisten müssen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Sollten die unterhaltspflichtigen Eltern die finanzielle Last der Unterhaltspflicht nicht tragen können, kann auf die Großeltern als Verwandte in direkter Linie zurückgegriffen werden. Allerdings haben auch Eltern bestimmte Rechte, die durchgesetzt werden müssen. So entschied der BGH kürzlich, dass Samenspender ein Umgangsrecht mit den Kindern haben, wie andere leibliche „normale“ Väter auch. Das Erziehungs- und Sorgerecht der Adoptionseltern ist zwar zu respektieren, jedoch schließt dies einen Kontakt mit dem Spender nicht von vornherein aus.

Bei sämtlichen Anliegen im Familienrecht biete ich Ihnen kompetente Beratung.

Aufgrund der Komplexität der Fragen kann es zu schwierigen und belastenden Situationen kommen. Besonders Kinder sind häufig davon betroffen. Als Rechtsanwalt im Familienrecht stehen wir Ihnen zur Seite. Wir kümmern uns um alle Aspekte des Familienrechts und setzen uns dafür ein, dass Sie Ihr Recht erhalten. Durch unserer rechtliche Unterstützung verbessern Sie Ihre Situation und verteidigen sich sowohl vor als auch außerhalb des Gerichts. Zu unsere weiteren Tätigkeiten gehören folgende Leistungen:

 

Eheschließung

  • Ehevertrag
  • Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung

Einvernehmliche Scheidung/Trennung

  • Scheidungsantrag
  • Unterhaltsansprüche berechnen
  • Unterhaltsvereinbarungen
  • Ausgleichsansprüche
  • Sorgerecht
  • Immobilienauseinandersetzungen 

Nicht einvernehmliche Scheidung

  • Scheidungsantrag
  • Vertretung vor Familiengericht
  • Unterhaltsklagen
  • Zugewinnausgleich
  • Sorge- / Umgangsrecht

 

Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (also wenn kein Ehevertrag oder andere Vereinbarungen getroffen wurden), dann muss der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte an den anderen abgeben. Bei beiden Partnern wird jeweils das Anfangs- und das Endvermögen gegengerechnet. Die Hälfte der Differenz steht dem anderen Ehegatten zu.
Nach § 114 Absatz 1 FamFG ist ein Rechtsanwalt für den Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung erforderlich.
Familiensachen und Familienstreitsachen sind in den Paragrafen §§ 111, 112 FamFG aufgeführt. Dabei werden folgende Familiensachen genannt: Ehe (Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeit), Kindschaft, Abstammung (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung, Abstammungserklärung), Adoption, Gewaltschutz sowie die Ehewohnung und den Haushalt. Die Familienstreitsachen stellen einen Unterfall dar: Unterhalt, Güterrecht und sonstige Familienangelegenheiten.
Der Güterstand beschreibt die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. Sofern die Eheleute nichts anderes festgelegt haben, kommt der gesetzlich geregelte Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Anwendung. In diesem Fall verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen unabhängig.
Das Trennungsjahr gilt als Indiz für das Scheitern der Ehe. In Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden. Bei Einigkeit ist eine Scheidung etwa 4 Wochen vor dem Ende des Trennungsjahres möglich. Etwaige Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres können, je nach Dauer, den Prozess verzögern.
Das Familiengericht ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten und Streitigkeiten innerhalb der Familie. Zudem trifft es Entscheidungen in Bezug auf Konflikte hinsichtlich der religiösen Erziehung von Kindern oder bei der Geschäftstätigkeit von Minderjährigen.
Eine Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Nach einem Jahr der Trennung kann von einer Zerrüttung der Ehe ausgegangen werden. Das Zerrüttungsprinzip ersetzt das Schuldprinzip, weshalb die einzelnen Gründe für die Scheidung nicht mehr von Bedeutung sind.
Es wird unterschieden zwischen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung mehrerer Faktoren wie dem Nettoeinkommen, Freibeträgen, Vermögenswerten und dem Alter des Kindes. Einen Maßstab für den Kindesunterhalt bildet beispielsweise die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.
Im Allgemeinen behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und sind daher nach einer Scheidung verpflichtet, sich einvernehmlich zu einigen. In Fragen des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem sich das Kind momentan aufhält, Entscheidungen treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen. Das Kindeswohl steht dabei an oberster Stelle.
Gemäß dem Eheöffnungsgesetz werden auch Lebenspartnerschaften, die nicht dem traditionellen Modell entsprechen, als Ehen anerkannt.

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