Rechtsanwalt Erbrecht Münster

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Erben betrifft jeden.

Das Erbrecht betrifft jeden Einzelnen. Jeder muss sich früher oder später Gedanken über seinen Nachlass machen oder wird von Verwandten erben. Nicht ohne Grund wurde allein im vergangenen Jahr in Deutschland ein Vermögen von 400 Milliarden Euro an Nachkommen vererbt.

Erbschaft – die Herausforderung der Entscheidung

Das Erben ist in Deutschland gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützt. Jeder hat das Recht, seinen Nachlass nach freiem Willen zu gestalten oder eine Erbschaft anzutreten. Die relevanten Vorschriften sind in den Paragrafen §§ 1922 bis 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden; im Falle eines Erbfalls im EU-Ausland gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012). Entscheidend ist, wer Erbe ist. Die Erbfolge bestimmt, wer erbt. Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser kann die gewillkürte Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag mit den künftigen Erben festlegen. Bei der Gestaltung des Testaments bin ich frei, meinen letzten Willen zu äußern. Dabei kann ich Angehörige enterben oder die Erbfolge bestimmen.

Sie möchten Ihren Nachlass eigenständig regeln? Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung!

Wenn der Wille fehlt, kommt das Gesetz zur Anwendung.

Fehlt ein Testament oder Erbvertrag, oder decken diese lediglich einen Teil des vererbten Vermögens ab, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Verwandtschaftsgrad des Erblassers. Zunächst erben die Nachkommen des Erblassers, also seine Kinder (einschließlich adoptierter oder unehelicher Kinder, jedoch nicht Stief- oder Ziehkinder). Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern des Erblassers die nächsten Erben, gefolgt von weiteren Verwandten. Der Ehepartner des Erblassers erbt gemeinsam mit den Verwandten, während eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der Erbschaft den Ehepartnern gleichgestellt sind. Dabei ist zu beachten, in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner gelebt haben, da dies das Erbe im Falle einer gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhöhen kann. Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich daher einvernehmlich mit dem Nachlass auseinandersetzen. 
Ich unterstütze Sie dabei, den Überblick über die gesetzliche Erbfolge zu wahren. Überlassen Sie die Regelung Ihres Erbes nicht dem Zufall!

Erbschaft annehmen oder ablehnen?

Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Gemäß der Universalsukzession unterliegen sie somit auch den Verbindlichkeiten. Dazu zählen neben Bestattungskosten beziehungsweise Grabpflege auch alle Schulden sowie ein 30-tägiger Unterhalt für den Hausstand des Erblassers. Daher kann es in manchen Fällen ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dem Erben automatisch zu. Aus diesem Grund muss die Erbausschlagung innerhalb einer gesetzlichen Frist von 6 Wochen vor dem Nachlassgericht erfolgen. Auch ein Notar kann die Erbausschlagung öffentlich beglaubigen und dem Gericht übermitteln. Das Nachlassgericht ist gemäß des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es ist zudem für die Ausstellung des Erbscheins  zuständig. Wurde die Erbschaft angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Jedoch besteht ein Anfechtungsrecht der Annahme, sofern man sich über den Nachlasswert geirrt hat.

Pflichtteil gewährleisten

Abkömmlinge und Angehörige können ebenfalls enterbt werden. Sie haben jedoch weiterhin einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaftsmasse. Das Pflichtteilsrecht entspricht der hälftigen Höhe des gesetzlichen Erbrechts. Dieser Pflichtteilsanspruch kann jedoch verwirkt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder Angehörige getötet hat (oder einen entsprechenden Versuch unternommen hat). Weitere Gründe für die Verwirkung des Pflichtteils sind eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwere Straftaten gegen den Erblasser. Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass ein Pflichtteil durch frühere Schenkungen vermindert werden kann.

Droht Ihnen die Enterbung? Wir können Ihnen helfen, Ihren Anspruch auf den Pflichtteil durchzusetzen!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr qualifizierter Rechtsanwalt

Da es um den letzten Willen geht, wird über das Erbrecht immer wieder diskutiert. In unserer Praxis als Rechtsanwalt haben wir die unterschiedlichsten, teils äußerst komplexen Sachverhalte zur Zufriedenheit meiner Mandanten geregelt. Die Komplexität zeigt sich an verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung: Kann jemand erben, obwohl der Strafprozess wegen versuchten Mordes noch andauert? Wird das gezeugte Kind, das noch nicht geboren wurde, in der Erbschaft berücksichtigt? Auch das moderne digitale Zeitalter spielt im Erbrecht eine Rolle: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Eltern ein Recht auf die Zugangsdaten zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes haben. Der Internetauftritt gehört zum digitalen Nachlass und wird ebenfalls vererbt. Auch Fragen zum Umgang zwischen Erben und Erblasser sind zu klären. Der Bundesgerichtshof erkannte es nicht für rechtens an, die künftigen Erben vertraglich zu einem Besuch zu verpflichten.
Egal, ob Sie vererben oder erben – mit unserer Unterstützung erreichen Sie Ihr Ziel.

Meine Tätigkeit für Sie

Im Fall der Testamentsvollstreckung oder des Erbfalls ist es besonders wichtig, dass alle Schritte im Einklang mit dem Recht durchgeführt werden. Angehörige und Verwandte müssen beachtet werden, was häufig zu Konflikten führen kann. Diese Streitigkeiten können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgetragen werden. Da das Erben sehr komplex sein kann, ist es umso wesentlicher, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Wir unterstützen Sie dabei, vom Verfassen des Testaments über die Beratung beim Notar bis hin zur Vertretung vor Gericht. Wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen nach Ihrem Willen erben und vererben.

Gerne stehen wir Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung und bieten Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Absicherung durch die Gestaltung und Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmensanteilen

  • Absicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Nachlassgestaltung: Sicherung des Vermögens vor der Erbschaftsteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, ungewollten Erben den Pflichtteil entziehen.


Nach dem Erbfall

Sobald Sie geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Nachlassregelung schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und nichts zu versäumen. 

  • Testament / Nachlass

    • Vollstreckung

    • Verwaltung

    • Insolvenz

    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    • Nationale und internationale Erbfälle

    • Miterbenauseinandersetzung in Erbengemeinschaft

  • Pflichtansprüche

    • Durchsetzen, was Ihnen zusteht

    • Abwehren, was andere wollen

    • Pflichtteilsverzicht

  • Behörden / Steuern

    • Erbschaftssteuererklärung

    • Korrespondenz mit dem Finanzamt

    • Europäisches Nachlasszeugnis

    • Erbscheinsantrag

Im Fall eines Erbfalls kann es schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern. So können Sie vermeiden, in eine Schuldenfalle zu geraten und ein Erbe zu verlieren, das Ihnen zusteht. Ich unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Korrespondenz mit Behörden, damit Sie erhalten, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Sind Sie wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Ihre Erbschaft besorgt? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe ungerechtfertigt vorenthalten wird? Oder arbeiten einige Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit meiner Unterstützung stehen Sie nicht allein und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten

  • Klärung der Testierfähigkeit

  • Klagen gegen Miterben

  • Klage bei Erbenhaftung

  • Sicherung des Pflichtteils

  • Mediation

In Erbstreitigkeiten kann es schnell dazu kommen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Daher ist es wichtig, rechtlich abgesichert zu sein. Ich setze mich dafür ein, eine außergerichtliche und gütliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, verteidige ich Ihr Recht auch vor Gericht. Ich helfe Ihnen, falsche Testamente zu vermeiden und unterstütze Sie bei Auseinandersetzungen mit anderen Erben.

Unabhängig davon, welches Anliegen Sie im Erbrecht haben, sind wir gerne für Sie da und stehen Ihnen mit unserer Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.

Die Gesamtrechtsnachfolge, die ebenfalls als Universalsukzession bezeichnet wird, beschreibt die automatische Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben.
Jeder volljährige Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Kenntnis vom Erbfall die Erbschaft auszuschlagen, sofern er diese nicht zuvor etwa durch einen Erbscheinsantrag angenommen hat. Die Ausschlagung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht an meinem Wohnort oder am letzten Wohnort des Erblassers oder über einen Notar erklärt werden.
Wenn Sie bei der Annahme der Erbschaft aufgrund eines Irrtums (in Bezug auf den Inhalt, die Erklärung, die Übermittlung oder die Motivation) unterlegen oder bedroht bzw. getäuscht wurden, haben Sie das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Vorfalls die Erbschaft anzufechten. Die Anfechtung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar erfolgen. Im Falle einer Bedrohung richtet sich die Frist nach der Dauer der Bedrohungssituation.
Gemäß dem FamFG ist das Nachlassgericht das zuständige Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Wohnsitz des Erblassers. Im Falle der Ausschlagung eines Erbes kann zudem das Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden als Nachlassgericht betrachtet werden.
Es besteht die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zu stellen. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen beizufügen, aus denen meine Erbenstellung hervorgeht. Ich bin berechtigt, den Antrag zu stellen und kann dies auch unabhängig von eventuell anderen Miterben tun.
Die Erbfolge, die sich nach der Verwandtschaft richtet, wird normalerweise in drei Ordnungen gegliedert, wobei die Vertreter der vorherigen Ordnung Vorrang vor denen der nachfolgenden haben. In der ersten Ordnung sind direkte Abkömmlinge sowie deren Nachkommen enthalten. Zudem wird der Ehepartner berücksichtigt, der nicht zur ersten Ordnung gehört.
Zu den Abkömmlingen des Erblassers zählen auch nichteheliche sowie adoptierte Kinder und Kindeskinder. Bei der Adoption von Volljährigen gelten abweichende Regelungen. Stief- und Ziehkinder werden nicht als verwandt betrachtet und sind daher keine gesetzlichen Erben.
Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand der Ehegatten dar. Jeder Partner behält sein eigenes, getrenntes Vermögen. Im Falle einer Scheidung ist jedoch die Differenz zum höheren Zugewinn hälftig abzutreten. Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte zudem 25% auf seinen gesetzlichen Erbschaftsanspruch.
Erhält eine Erbschaft mehrere Personen, so entsteht eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft. Diese ist als Gesamthandsgemeinschaft organisiert, was bedeutet, dass die Erben lediglich gemeinsam über die Erbmasse entscheiden können. Allerdings ist es mir erlaubt, über meinen eigenen ungeteilten Nachlass zu verfügen.
Wenn der Erblasser die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt hat, bezeichnet man dies als gewillkürte Erbfolge. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings ist die gewillkürte Erbfolge lediglich auf den Teil des Nachlasses anwendbar, der durch die Bestimmungen des Erblassers geregelt ist. Für den verbleibenden Teil des Nachlasses bleibt die gesetzliche Erbfolge weiterhin in Kraft.

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