Gleichstellungsbeauftragte: BAG bestätigt Stellenbeschränkung auf Frauen

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Funktion als Gleichstellungsbeauftragte: Warum ausschließlich Frauen in Betracht gezogen werden.

Im öffentlichen Dienst von Schleswig-Holstein ist die Rolle der Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich Frauen vorbehalten. Zweigeschlechtliche Personen dürfen diese Position nicht bekleiden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betrachtet diese Einschränkung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie dem Ziel der Frauenförderung dient.

Funktion als Gleichstellungsbeauftragte: Warum ausschließlich Frauen in Betracht gezogen werden.

Ein Landkreis in Schleswig-Holstein richtete in einer Stellenausschreibung den Fokus ausschließlich auf Frauen für die Position der Gleichstellungsbeauftragten.

Eine intergeschlechtliche Person mit einem Master-of-Laws-Abschluss sowie langjähriger Erfahrung im höheren Dienst von zwei Universitäten bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Letztendlich erhielt jedoch eine andere Bewerberin die Stelle.

Daraufhin klagte die intergeschlechtliche Person auf 7.000 Euro Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung, da sie sich durch die Formulierung der Ausschreibung benachteiligt fühlte.

Das Arbeitsgericht (ArbG) gab der Klage teilweise statt und sprach ihr die Hälfte des geforderten Betrags zu. Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte diese Entscheidung und urteilte, dass der Landkreis nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass die Ablehnung nicht auf dem Geschlecht basierte. Es wurde festgestellt, dass kein sachlicher Grund vorlag, der ausschloss, dass auch intergeschlechtliche Personen die Stelle besetzen könnten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch anders und wies die Klage im Oktober 2024 vollständig ab (Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 214/23). Der Senat verneinte den Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Zwar sei die Person aufgrund ihrer Intergeschlechtlichkeit benachteiligt worden, jedoch sei diese Diskriminierung gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die Beschränkung der Position auf Frauen sei durch den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Frauenförderung gerechtfertigt.

Frausein als entscheidende Qualifikation: Das BAG hat die Einschränkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten bestätigt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein ausdrücklich nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte zulassen wollte.

Das weibliche Geschlecht wird dabei als wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung für diese Tätigkeit angesehen. Insbesondere bei der Beratung von Frauen in Krisensituationen, wie etwa bei sexueller Belästigung, ist es von großer Bedeutung, dass die Beraterin selbst weiblich ist. Geschädigte sind erfahrungsgemäß eher bereit, sich einer Geschlechtsgenossin anzuvertrauen.

Diese Einschränkung ist nicht nur gegenüber Männern, sondern auch gegenüber zweigeschlechtlichen Personen gerechtfertigt, so das BAG. Zwar können auch intergeschlechtliche Personen Diskriminierungserfahrungen machen, jedoch nicht in Bezug auf das weibliche Geschlecht, sondern aufgrund ihrer Zweigeschlechtlichkeit. Die Richter machten deutlich, dass eine gesetzliche Regelung nicht auf individuellen Wahrnehmungen und subjektiven Interpretationen beruhen kann.

In Bezug auf die Berufung auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, verwies das Gericht auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, der das Frauenfördergebot verankert. Das BAG argumentierte, dass dieses Gebot Vorrang hat und die Förderung der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern langfristig sicherstellen soll. Die Diskriminierung sei daher gerechtfertigt und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Einschränkung der Berufsfreiheit.

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