Mit einer Bürgschaft wird eine zusätzliche Sicherheit für eine bestehende Schuld geschaffen. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger – beispielsweise einer Bank, einem Vermieter oder einem Verkäufer – für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen. Zahlt der eigentliche Schuldner nicht, kann der Bürge unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger, durch den der Bürge die Verpflichtung übernimmt, für die Schulden des Hauptschuldners einzustehen.
Der Bürgschaftsvertrag unterliegt einem Schriftformerfordernis. Das bedeutet, dass die Erklärung des Bürgen eigenhändig unterschrieben oder notariell beurkundet sein muss. Ohne Einhaltung dieser Form ist die Bürgschaft grundsätzlich unwirksam.
In bestimmten Fällen kann eine Bürgschaft auch nichtig sein. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn der Bürge finanziell deutlich überfordert wird und der Gläubiger eine besondere emotionale oder wirtschaftliche Abhängigkeit ausnutzt. Gerichte prüfen solche Fälle insbesondere bei Bürgschaften von nahen Angehörigen.
Mit der Bürgschaft haftet der Bürge grundsätzlich für den Fall, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt oder zahlungsunfähig wird.
Arten der Bürgschaft
Je nach vertraglicher Gestaltung werden verschiedene Formen der Bürgschaft unterschieden.
Ausfallbürgschaft
Der Bürge muss erst zahlen, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfüllen kann und eine Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei dieser weit verbreiteten Form kann sich der Gläubiger unmittelbar an den Bürgen wenden, ohne zuvor den Hauptschuldner vollständig in Anspruch nehmen zu müssen. Häufig verzichtet der Bürge im Vertrag auf bestimmte Einreden, sodass er die Zahlung nicht verweigern kann.
Leistet der Bürge eine Zahlung für den Schuldner, steht ihm gegenüber dem Hauptschuldner ein Rückgriffsrecht (Regressanspruch) zu. Das bedeutet, er kann den gezahlten Betrag vom eigentlichen Schuldner zurückfordern.
Wichtige Inhalte eines Bürgschaftsvertrages
Damit die Vereinbarung klar und rechtssicher ist, sollten im Bürgschaftsvertrag mindestens folgende Punkte geregelt sein:
- vollständige Kontaktdaten von Gläubiger, Schuldner und Bürge
- die konkret abgesicherte Hauptschuld
- die Art der Bürgschaft (z. B. selbstschuldnerisch oder Ausfallbürgschaft)
- Regelungen zur Beendigung der Bürgschaft
- gegebenenfalls ein vereinbartes Entgelt für die Bürgschaft
Beendigung einer Bürgschaft
Die Möglichkeiten zur Beendigung einer Bürgschaft sind begrenzt. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel nur möglich, wenn sie vertraglich vereinbart wurde oder besondere Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist dabei häufig, ob die Bürgschaft befristet oder unbefristet ausgestaltet ist. Unter bestimmten Umständen kann außerdem ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen.
Unabhängig davon endet eine Bürgschaft automatisch, wenn die zugrunde liegende Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger vollständig erlischt.
Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt oder ein entsprechendes Widerrufsrecht vertraglich vereinbart wurde.
Wichtig ist jedoch: Selbst nach Beendigung der Bürgschaft kann der Bürge weiterhin für Forderungen haften, die während der Laufzeit der Bürgschaft entstanden sind.