Das Arbeitszeugnis – Anspruch auch bei Kündigung
Fordern sie ein Arbeitszeugnis an, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses auszustellen. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Auch wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis.
Dieser Anspruch gilt sogar dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit beendet wird.
Für Freelancer oder freie Mitarbeiter gilt diese Regelung allerdings nicht. Auszubildende müssen ihr Arbeitszeugnis hingegen nicht ausdrücklich anfordern – der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, es von sich aus auszustellen.
Ein unzureichendes oder fehlerhaftes Zeugnis muss man nicht akzeptieren. Enthält das Zeugnis unrichtige oder unangemessene Formulierungen, kann man eine Korrektur verlangen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann die Berichtigung notfalls auch vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.
Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses
Ein Arbeitszeugnis muss schriftlich und in gedruckter Form ausgestellt werden. In der Regel sollte es spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorliegen, also vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis.
Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält lediglich:
- die Dauer der Beschäftigung
- den Tätigkeitsbereich
- den Verantwortungsbereich
Eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens erfolgt in diesem Zeugnis nicht.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geht deutlich weiter.
Es enthält zusätzlich eine Beurteilung der Arbeitsleistung, der Arbeitsweise sowie der sozialen Kompetenzen im Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden.
Lohnanspruch bei Kündigung
Ordentliche Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu zahlen.
Erhebt man eine Kündigungsschutzklage und stellt sich später heraus, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber einem auch für die Zeit, in der man nicht gearbeitet har, den Lohn nachzahlen. Dieser Anspruch wird als Annahmeverzugslohn bezeichnet.
Außerordentliche Kündigung
Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung stellt der Arbeitgeber in der Regel sofort die Lohnzahlung ein.
Erhebt man dagegen Kündigungsschutzklage, prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung wirksam war. Wird sie für unwirksam erklärt, muss der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn nachträglich zahlen.
Die Zahlung wird dann genauso fällig wie der reguläre Arbeitslohn während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann man beim zuständigen Arbeitsgericht eine Lohnklage einreichen.
Der Arbeitgeber gerät bereits mit dem ersten Tag der Fälligkeit in Zahlungsverzug. Ab diesem Zeitpunkt kann man neben dem ausstehenden Bruttolohn auch Verzugszinsen sowie eine gesetzliche Schadenspauschale verlangen.