Rechtsanwalt Ansprüche bei Kündigung und Vertragsauflösung Münster

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Haben Sie gekündigt? Welche Ansprüche stehen Ihnen zu?

Haben Sie gekündigt oder eine Kündigung erhalten? Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung handelt oder wer die Kündigung ausgesprochen hat: Nach einer Kündigung stehen Ihnen zahlreiche Ansprüche zu. Denn mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses treten viele finanzielle Fragen auf: Wie lange hat man Anspruch auf Lohn? Steht einem nach einer Kündigung noch Weihnachtsgeld zu? Und was geschieht mit den verbleibenden Urlaubstagen? Kann man als Arbeitgeber Urlaubsgeld zurückfordern? Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beantworten wir Ihre Fragen umfassend und setzen Ihre Rechte durch. Sollte sich die andere Partei weigern zu zahlen, vertreten wir Sie auch vor Gericht.

Meine Ansprüche bei Kündigung und Vertragsauflösung

Das Arbeitszeugnis – Anspruch auch bei Kündigung

Fordern sie ein Arbeitszeugnis an, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses auszustellen. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Auch wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis.

Dieser Anspruch gilt sogar dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit beendet wird.

Für Freelancer oder freie Mitarbeiter gilt diese Regelung allerdings nicht. Auszubildende müssen ihr Arbeitszeugnis hingegen nicht ausdrücklich anfordern – der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, es von sich aus auszustellen.

Ein unzureichendes oder fehlerhaftes Zeugnis muss man nicht akzeptieren. Enthält das Zeugnis unrichtige oder unangemessene Formulierungen, kann man eine Korrektur verlangen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann die Berichtigung notfalls auch vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses

Ein Arbeitszeugnis muss schriftlich und in gedruckter Form ausgestellt werden. In der Regel sollte es spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorliegen, also vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis.

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält lediglich:

  • die Dauer der Beschäftigung
  • den Tätigkeitsbereich
  • den Verantwortungsbereich

Eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens erfolgt in diesem Zeugnis nicht.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geht deutlich weiter.
Es enthält zusätzlich eine Beurteilung der Arbeitsleistung, der Arbeitsweise sowie der sozialen Kompetenzen im Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden.

Lohnanspruch bei Kündigung

Ordentliche Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu zahlen.

Erhebt man eine Kündigungsschutzklage und stellt sich später heraus, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber einem auch für die Zeit, in der man nicht gearbeitet har, den Lohn nachzahlen. Dieser Anspruch wird als Annahmeverzugslohn bezeichnet.

Außerordentliche Kündigung

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung stellt der Arbeitgeber in der Regel sofort die Lohnzahlung ein.

Erhebt man dagegen Kündigungsschutzklage, prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung wirksam war. Wird sie für unwirksam erklärt, muss der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn nachträglich zahlen.

Die Zahlung wird dann genauso fällig wie der reguläre Arbeitslohn während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann man beim zuständigen Arbeitsgericht eine Lohnklage einreichen.

Der Arbeitgeber gerät bereits mit dem ersten Tag der Fälligkeit in Zahlungsverzug. Ab diesem Zeitpunkt kann man neben dem ausstehenden Bruttolohn auch Verzugszinsen sowie eine gesetzliche Schadenspauschale verlangen.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht effektiv durchzusetzen.

Recht auf Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung

Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht grundsätzlich nicht. In den meisten Fällen handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers.

Ein Anspruch kann sich jedoch aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen ergeben. Dazu zählen insbesondere:

  • ein Tarifvertrag

  • eine Betriebsvereinbarung

  • eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag

Darüber hinaus kann sich ein Anspruch auch aus einer sogenannten betrieblichen Übung entwickeln. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg regelmäßig eine bestimmte Leistung gewährt und dadurch bei den Beschäftigten das berechtigte Vertrauen entsteht, dass diese Leistung auch künftig erbracht wird.

Ein klassisches Beispiel: Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld, ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären, kann daraus ein Anspruch für die Zukunft entstehen. In diesem Fall darf die Zahlung nicht ohne Weiteres eingestellt werden.

Ob Weihnachtsgeld auch bei einer Kündigung gezahlt werden muss, hängt letztlich von den konkreten Regelungen im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag sowie von den Umständen der bisherigen Praxis im Unternehmen ab.

Stichtagsregelung - Wann verfällt der Anspruch?

Weihnachtsgeld und Stichtagsregelungen

In vielen Unternehmen ist die Zahlung von Weihnachtsgeld an bestimmte Bedingungen geknüpft. Häufig wird vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag noch bestehen muss und bis dahin keine Kündigung ausgesprochen worden sein darf. Endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Stichtag, soll der Anspruch auf Weihnachtsgeld entfallen.

Ob eine solche Stichtagsregelung wirksam ist, hängt jedoch entscheidend davon ab, welchem Zweck die Zahlung des Weihnachtsgeldes dient.

1. Weihnachtsgeld mit Entgeltcharakter (zusätzlicher Lohn)
Dient das Weihnachtsgeld als zusätzliche Vergütung für bereits geleistete Arbeit, hat es Entgeltcharakter. In diesem Fall ist eine Stichtagsregelung in der Regel unwirksam. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres beendet, besteht zumindest ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld.

2. Weihnachtsgeld zur Honorierung der Betriebstreue (Belohnungscharakter)
Soll das Weihnachtsgeld hingegen die Betriebstreue belohnen und Mitarbeitende an das Unternehmen binden, kann eine Stichtagsregelung wirksam sein. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Stichtag, besteht dann kein Anspruch auf Weihnachtsgeld.

3. Mischform aus Entgelt- und Belohnungscharakter
In vielen Fällen verfolgt das Weihnachtsgeld beide Zwecke. Liegt eine solche Mischform vor, wird eine Stichtagsregelung häufig als unwirksam angesehen. Auch dann kann ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung bestehen.

Urlaubsgeld trotz Kündigung – wann ist eine Rückforderung möglich?

Auch beim Urlaubsgeld handelt es sich grundsätzlich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder aus einer betrieblichen Übung ergeben.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld.

Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die Arbeitnehmer während ihres Urlaubs erhalten. Sie entspricht in der Regel dem normalen Arbeitslohn und ist gesetzlich vorgeschrieben.

Urlaubsgeld hingegen ist eine zusätzliche Sonderzahlung, die über das gesetzliche Urlaubsentgelt hinausgeht.

Kann Urlaubsgeld zurückgefordert werden?

Ob eine Rückforderung möglich ist, hängt in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich gilt:

  • Eine Rückforderungsklausel ist nur bei zusätzlich gezahltem Urlaubsgeld zulässig.
  • Wurde eine entsprechende Vereinbarung getroffen, kann ein anteiliger Betrag des Urlaubsgeldes zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.

Eine Rückforderung ist jedoch unwirksam, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit für den Urlaubsanspruch bereits in der ersten Jahreshälfte erfüllt hat und sich der Urlaubsanspruch lediglich wegen einer späteren Kündigung auf einen Teilurlaub reduziert. In diesem Fall darf bereits gezahltes Urlaubsgeld nicht zurückverlangt werden.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Fachkundige Unterstützung an Ihrer Seite

Wir beraten Sie im Rechtsgebiet Arbeitsrecht gerne rund um das Thema Kündigung und Vertragsauflösung. Ist ein Arbeitsverhältnis beendet, stehen viele finanzielle Fragen im Raum. Aus diesem Grund gilt es zu klären, wann offene Lohnansprüche bestehen und wann Sie sich Urlaubs- und Weihnachtsgeld auszahlen lassen können. Auch das richtige Arbeitszeugnis ist für Ihren weiteren Berufsweg von entscheidender Bedeutung. Als Rechtsanwälte prüfen wir Ihre Ansprüche und vertreten Sie vor Gericht. Kontaktieren Sie uns umgehend, sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, denn je schneller Sie handeln, umso schneller erhalten Sie das, was Ihnen zusteht.

Steht eine Kündigung bevor? Unabhängig davon, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind: Es ist stets entscheidend, die potenziellen Ansprüche der jeweils anderen Partei zu verstehen. Bei allen Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung! Wir setzen Ihre Ansprüche durch!

Häufige Fragen (FAQ)

Das Recht auf ein Arbeitszeugnis hat man sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat, kann man ein Arbeitszeugnis verlangen. In der Folge ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitszeugnis auszustellen.
Ein Arbeitszeugnis sollte in schriftlicher Form und vor dem Ende der Kündigungsfrist übergeben werden. Ein einfaches Arbeitszeugnis beinhaltet Informationen zur Dauer der Anstellung, dem Einsatzbereich, den Verantwortlichkeiten und enthält keine Bewertung. Das qualifizierte Arbeitszeugnis hingegen umfasst zusätzlich Angaben zur Arbeitsweise sowie zu den sozialen Kompetenzen.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber muss der Lohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Der Lohn ist fällig, entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsvertrags. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellen. Bereits geleistete Arbeit wird jedoch noch vergütet.
Wenn der Arbeitgeber dem Lohnanspruch bei einer Kündigung nicht nachkommt, kann man eine Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Der Arbeitgeber gerät bereits am ersten Tag der Fälligkeit in Zahlungsverzug. Ab diesem Tag hat man das Recht, die Zahlung des Bruttolohns, Verzugszinsen sowie eine Schadenspauschale zu verlangen. 
Ja, ein Anspruch kann sich aus der Stichtagsregelung ergeben. Das Arbeitsverhältnis muss bis zu einem bestimmten Stichtag bestehen, und es darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Wurde das Geld als zusätzlichen Lohn oder als Mischform aus Entgelt- und Belohnungscharakter ausgezahlt, besteht ein anteiliger Anspruch.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Ein solcher Anspruch tritt lediglich in Kraft, wenn er im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist oder durch eine betriebliche Übung entstanden ist. Arbeitgeber können eine betriebliche Übung durch einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt ausschließen.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld bei einer Kündigung besteht nicht, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist. Dies ist nur zulässig, wenn das Urlaubsgeld als freiwillige Leistung gewährt wird. Minijobber haben das Recht, anteilig Urlaubsgeld zu verlangen, wenn vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmern Urlaubsgeld gewährt wird.
Von einer Urlaubsabgeltung ist die Rede, wenn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann. Eine Urlaubsabgeltung kann man nur im Falle einer Kündigung oder bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit geltend machen.
Zur Ermittlung der Urlaubsabgeltung steht eine Formel zur Verfügung. Der Anspruch bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den man als Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Antritt des Urlaubs erzielt habe. Dieser Wert ist mit den noch verbleibenden Urlaubstagen zu multiplizieren.
Damit ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, muss der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam vorhanden sein, und der Abgeltungsanspruch muss erfüllbar sein. Dies trifft in der Regel zu, wenn die Urlaubstage bis zum Ende der Tätigkeit nicht mehr tatsächlich in Anspruch genommen werden können. 

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